Steuern zahlen bei Verkauf von Bilder??? |
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Hallo,
ich wollte mal wissen wie Ihr das macht wenn ihr nebenbei Bilder verkauft. Das heißt ihr arbeitet Hauptberuflich und malt nebenbei. Muss man das beim Finanzamt angeben? Oder gibt es Freibeträge, wenn der Verkauf so gering ausfällt, dass sich Einnahmen und Ausgaben nichtmal decken?
Gruß, Sibylle
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02.11.2006 09:13 |
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gerade wenn du hauptberuflich arbeitest musst du jeden pups der dir bezahlt wird als nebeneinkünfte angeben,
so hab ich das jedenfalls gehört

Leben ist das, was passiert, während du andere Dinge im Kopf hast.
John Lennon
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02.11.2006 09:47 |
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Ich weiß nicht wie es bei Euch ist aber in Österreich
läuft es unter Hobby und Liebhaberei und ist
solange man unter einer gewissen Freibetragsgrenze bleibt steuerfrei
( Trotzdem Rechnungen für Material , Spesenaufwand ... aufheben kann nie schaden )
jede Kritik ist für etwas zu gebrauchen
http://www.miklavcic.co.at/
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02.11.2006 09:49 |
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Soweit ich weiß, darf man bis zu 300 (ich glaube das waren noch DM-Zeiten, also 300 DM) nebenbei verdienen, ob das über Flohmärktverkäufe oder Bilder ist, ist egal. Und mußt diese Mini-Einnahmen nicht aufschreiben und angeben. Aber sobald Du dich Künstler nennst und einen "Namen" haben willst, bzw. feste Neben-Einnahmen hast, mußt du das angeben. Aber man kann auch neutral einfach mal beim Finanzamt anfragen. Die geben einem schon Antwort.

http://www.lebski-kunst-werk-statt.de/
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02.11.2006 10:14 |
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Hallo,
also beim Finanzamt musst Du es als Nebeneinkünfte angeben. Kannst Du ganz normal über Deine Steuererklärung machen. Du kannst aber in keine Rechnungen austellen, da Du keine Mehrwertsteuer ausweisen darfst. Dein Kunde bekommt lediglich eine Quittung. Als Hobby-Künstler brauchst Du keinen Gewerbeschein, kannst aber beim Finanzamt eine Steuernummer für ein Kleinunternehmen beantragen (kostenfrei). Damit kannst Du dann Mehrwertsteuer in Rechnungen angeben.
Dieses mögen besonders Geschäftskunden, da diese dann die Mwst absetzen können.
Als Kleinunternehmer musst Du allerdings eine eigene, zusätzliche Steuererklärung machen. Gibt für die Steuer einen Freibetrag, Höhe weiss ich momentan aber nicht.
Sind Auskünfte meines Finanzbeamten, hoffe sie sind nicht allzu falsch...
... bitte korrigiert notfalls...
Gruss, Frank
gruß, frank
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02.11.2006 12:02 |
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ellen

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Dabei seit: 17.06.2005
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Hier noch mal eine (finde ganz brauchbare) Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Einordnung, gefunden auf der Gerstaecker-Shop-Seite, nicht nur interessant für Einkäufe sonder genauso für Verkäufe:
Die folgende Kurzinformation soll Sie über mögliche steuerliche Probleme im Zusammenhang mit dem Erwerb von Künstlermaterial informieren und das nicht nur, wenn Sie Künstler sind, sondern auch oder gerade, wenn Sie lediglich kunstinteressierter, privater Endverbraucher sind. Hierfür gilt es jedoch zunächst die Frage zu klären, ob Sie professioneller Künstler sind oder doch eher ambitionierter Privatkonsument.
Einkommensteuer
In der Einkommensteuer sind fünf mögliche Formen der Einordnung von künstlerischen Tätigkeiten denkbar:
1. Die nichtselbständige Arbeit
2. Die selbständige freiberufliche Tätigkeit
3. Die gewerbliche Tätigkeit
4. Die Liebhaberei
5. Der reine Privatbereich
Zu 1. Die nichtselbständige Tätigkeit
Hierunter fallen alle Künstler, die ihren Beruf als Angestellte oder Beamte ausüben. Sie können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf entstehen, ansetzen. Hierzu gehören auch alle Rechnungen über Künstlerbedarf.
Zu 2. Die selbständige freiberufliche Tätigkeit
Diese Einkunftsart dürfte nahezu alle professionellen Künstler betreffen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen. Die Frage, was ist eigentlich Kunst oder wann bin ich eigentlich Künstler, mag man sich hinlänglich in einem anderen Kontext gefragt haben. Auf den ersten Blick erscheint die Anerkennung als Künstler bei einem kommunalen Gewerbeamt unkompliziert. Hier gibt es keine Definition des anerkannten Künstlers, die Anerkennung erfolgt in der Regel durch die Mitgliedschaft in der berufsständischen Sozialkasse.
Steuerrechtlich liegt jedoch eine etwas klarere Vorstellung von dem Begriff des Künstlers vor. So muss insbesondere eine gewisse Gestaltungshöhe der Kunst gegeben sein. Fachliche Ausbildungen in der entsprechenden Kunstrichtung und natürlich die öffentliche Beachtung des Künstlers durch Ausstellungen oder öffentliche Kritik sind klare Indizien für die Künstlereigenschaft. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband reicht für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit alleine nicht aus.
Der Künstler kann nur freiberuflich tätig sein, sofern er sich selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr äußert sich darin, dass der freiberufliche Künstler im Gegensatz zum Abnehmer auch als Anbieter von Leistungen nach außen am Markt klar erkenntlich auftritt. Weitere Bedingung für den freiberuflich tätigen Künstler ist die Gewinnerzielungsabsicht, die ihn klar von der Liebhaberei (s.u.) abgrenzt.
Der selbständige, freiberufliche Künstler ermittelt seinen Gewinn aus Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, zu denen selbstverständlich auch die Aufwendungen für Künstlermaterial gehören.
Zu 3. Gewerbliche Tätigkeit
Eine gewerbliche Betätigung liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als künstlerisch eingestuft wird. Konkretes Beispiel wäre also der Künstler, der sein Bild in tausendfertiger Ausfertigung druckt und verkauft.
Ihren Gewinn müssen größere Gewerbetreibende durch Bilanzierung und kleinere Betriebe wie freiberuflich Tätige durch Einnahme - Überschussrechnung ermitteln. In beiden Fällen können aber die Aufwendungen für Künstlerbedarf gewinn mindernd angesetzt werden.
Zu 4. Liebhaberei
Insbesondere in der Kunst erscheint die Abgrenzung zwischen Beruf und Hobby als schwierig, da manche Künstler wohl ihre Leidenschaft zum Beruf gemacht haben und Künstler oftmals erst nach längerer Anlaufzeit positive Einkünfte erzielen. Verluste in der Anfangszeit bedeuten somit auch nicht direkt, dass es sich um Liebhaberei handelt. Die fehlende Gewinnerzielung ist ein Indiz für die Liebhaberei, weitere Prüfungspunkte sind die künstlerische Berufsausbildung, eine professionelle Vermarktung durch Teilnahme an Ausstellungen, eine öffentliche Beachtung durch Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die Frage, ob die künstlerische Tätigkeit die alleinige Existenzgrundlage darstellt.
Der letzte Punkt dürfte für all diejenigen relevant sein, für die die Kunst nur eine nebenberufliche Tätigkeit darstellt. Da die Kunst für sie nicht die alleinige Existenzgrundlage ist, läuft ihre künstlerische Tätigkeit schnell Gefahr, zumindest langfristig als Liebhaberei eingestuft zu werden, sofern keine Gewinne erwirtschaftet werden. Dieser Personenkreis sollte bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung eingehend prüfen, ob die Aufwendungen durch die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder durch diejenige als selbständiger Künstler verursacht sind.
So leicht es auch erscheint vom kommunalen Gewerbeamt als Künstler anerkannt zu werden, so schwierig ist es im Verlustfalle gegenüber der Finanzverwaltung die Klippe der Liebhaberei zu umschiffen. Die Praxis zeigt, dass erste Steuerbescheide über die Anerkennung von steuerlichen Verlusten aus einer künstlerischen Betätigung in der Anfangszeit grundsätzlich vorläufig veranlagt werden. Wenn die Ungewissheit des Finanzamtes über die Gewinnerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt geklärt ist, werden die vorläufigen Bescheide an die neuen Erkenntnisse angepasst. Das bedeutet konkret, dass wenn sich kein Totalgewinn aus der vermeintlichen Künstlertätigkeit ergibt und auch sonst die oben aufgeführten Indizien für Liebhaberei sprechen, werden die in der Vergangenheit angesetzten Verluste nachträglich für nicht abzugsfähig erklärt und die Steuerbescheide der entsprechenden Jahre geändert. Die steuerlichen Folgen hiervon können verheerend sein. Die gesparte und erstattete Steuer muss bezahlt werden und zwar nahezu gleichzeitig für alle betroffenen Jahre zuzüglich 6 % Zinsen p.a.
Zu 5. Der reine Privatbereich
Der ambitionierte private Künstler, der nicht beabsichtigt seine Erzeugnisse, zu verkaufen, ist steuerlich ein Neutrum. Er kann seine Aufwendungen mangels Einkünften nicht von der Steuer absetzen und er kann mangels Umsätzen auch keine Vorsteuer (s.u.) beim Finanzamt geltend machen.
Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer gilt ein Künstler als Unternehmer, wenn er selbständig im Sinne von nicht angestellt ist und Leistungen oder Lieferungen nachhaltig gegen Entgelt erbringt.
Ob und inwieweit er dabei einen Gewinn erzielt, ist im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht von entscheidender Bedeutung. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob der Künstler ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.
Allerdings wird die Finanzverwaltung bei der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen oder Voranmeldungen, die nur Vorsteuererstattungsansprüche enthalten, die Frage nach der Unter-nehmereigenschaft stellen und bei größeren Beträgen im Wege einer Umsatzsteuersonderprüfung klären.
Die Umsätze von bestimmten Kunstgegenständen, insbesondere vollständig von Hand geschaffene Gemälde, Zeichnungen und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, sind dabei mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern.
Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr kleiner € 17.500,00 und im laufenden Jahr voraussichtlich kleiner € 50.000,00 ist, sind, sofern sie nicht etwas anderes beantragen, von der Umsatzsteuer befreit. Sie können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn jemand, der von der Umsatzsteuer befreit ist oder der überhaupt kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet er dem Finanzamt den Betrag der zu unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Quintessenz
Achten Sie im eigenen Interesse darauf, zu welcher der obigen Kategorien Sie gehören. Es macht wenig Sinn, auch wenn Sie einen Gewerbeschein besitzen, Künstlerbedarf steuerlich abzusetzen, wenn Sie nicht dauerhaft mit Gewinnabsichten in diesem Bereich erwerbstätig sind. Vermeintlich gesparte Steuern sind im Falle der Liebhaberei zurück zu erstatten.
Das gleiche gilt für die geltend gemachten Vorsteuern, wenn die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft fehlt.
Kein Künstler erträgt die Wirklichkeit (Nietzsche)
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von ellen: 02.11.2006 12:22.
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02.11.2006 12:14 |
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Euphro: 02.11.2006 12:18.
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02.11.2006 12:17 |
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Danke schon mal für eure Antworten. Bis jetzt bin ich noch sehr weit von ab Gewinne zu erzielen. Aber ich mache jetzt demnächst eine Ausstellung und will nichts unrechtes machen falls ich Bilder verkaufe.
Die Infos auf der Gerstaecker-Seite hatte ich auch schon mal gesehen, konnte da aber nicht viel mit anfangen. Da steht halt nicht konkret, ob ich irgentwas dem Finanzamt melden muss.
Wie ist das denn zu verstehen mit Rechnungen? Also die darf ich so ohne weiteres nicht ausstellen, aber Quittungen schon? Wo liegt der Unterschied?
Gruß, Sibylle
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03.11.2006 09:09 |
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Ab einem bestimmten Warenwert muß die Mehrwertsteuer sowieso draufstehen,ob Quittung oder Rechnung ,da gibt es keinen Unterschied,Jacke wie Hose.So kenn ich das aus Erfahrung.
Frag bitte mal beim Finanzamt schriftlich nach,damit du später auch was schriftliches in der Hand hast, was du nachweisen kannst. Die sind ganz nett, helfen dir und du bist auf der richtigen Seite.Das kann ich dir nur raten und verlass dich nicht auf Andere.
LG Percy
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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Euphro: 03.11.2006 09:39.
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03.11.2006 09:22 |
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kama

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Mehrwertsteuer? Im Ernst?
Dachte, Mehrwertsteuerpflicht gilt nur für Gewerbetreibende und das auch erst bei einem Jahresumsatz von mind. 17.500 EUR und Künstler betreiben weder ein Gewerbe (wir handeln ja schließlich nicht mit Bildern) noch erreichen sie so schnell diese Grenze (schon gar nicht nebenbei; schön wär´s ja
).
Ich kenne das ganze nur so (wie ich schon mal woanders schrieb), ich zitiere:
"der Freibetrag bei Ausübung einer künstlerischen Nebentätigkeit liegt bei 1.848 EUR im Jahr. Das waren früher mal 300 DEM mtl.. Du kannst also im Jahr bis 1.848 EUR mit dem Bilderverkauf nebenbei verdienen, gibst das auch brav bei der Steuererklärung an und der Betrag bleibt dann unberücksichtigt. Soweit ich weiß, fällt man als Künstler auch nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht, da man damit ja kein Gewerbetreibender ist. Gewerbetreibende wäre in dem Fall natürlich der Galerist, denn der handelt ja mit den Bildern. Wer mehr als 1.848 EUR mit seinen Bildern verdient und seine Aufwandsbelege (Ausgaben für Material etc.) ordentlich gesammelt hat, kann eine "Gewinnermittlung" durchführen, dass heißt Erträge dem Aufwand gegenüberstellen. Macht er das nicht, kann er in der Steuererklärung auch einfach eine sogenannte "Betriebsausgabenpauschale" von 25 %, max. 614 EUR abziehen.
Soweit der kleine Ausflug in Steuerrecht. Natürlich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit, bin ja schließlich keine Steuerberaterin...."
So mache ich das seit Jahren und hatte noch nie ein Problem damit.
Gruß
Kama
Katrin Malik - kamas-art
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03.11.2006 10:40 |
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ellen

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Zitat getatop 10
| Zitat: |
Die Infos auf der Gerstaecker-Seite hatte ich auch schon mal gesehen, konnte da aber nicht viel mit anfangen. Da steht halt nicht konkret, ob ich irgentwas dem Finanzamt melden muss.
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Leider ist das so pauschal gar nicht zu beantworten.
Als Faustregel gilt, solange du keine Gewinne erzielst, d.h. deine Ausgaben sind höher als deine Einnahmen, wird es sehr schwer, dem Finanzamt klarzumachen, dass du eine künstlerische Tätigkeit ausübst. In diesem Fall ist es Liebhaberei.
Sobald du Gewinne erzielst, ist es völlig egal, ob es aus Liebhaberei oder sonstwas passiert, da wird das Finanzamt dich sofort entsprechend einordnen.
Natürlich darfst du auch Rechnungen ausstellen aber keine Umsatzsteuer ausweisen.
Beim Finanzamt nachzufragen ist keine schlechte Idee obwohl man dir da auch keine konkrete Antwort geben wird/kann weil die steuerliche Beurteilung eben nicht so einfach zu beantworten ist.
Ellen
Kein Künstler erträgt die Wirklichkeit (Nietzsche)
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03.11.2006 10:48 |
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Euphro unregistriert
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Wenn ich Kunde wäre ,würde ich drauf bestehen,
mir doch egal ob du befreit bist oder nicht von der Umsatzsteuer,woher soll der Kunde das auch wissen .Und es geht dem Künstler ja auch nichts an ,wozu ich die Quittung brauche.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Euphro: 03.11.2006 11:25.
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03.11.2006 11:13 |
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Kama der Freibetrag wird verschieden gehandhabt.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Euphro: 03.11.2006 12:28.
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03.11.2006 11:32 |
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ich hab von jeher schon immer rechnungen ausgestellt, wenn ich was verkauf bekommt der kunde ne rechnung
umsatzsteuer hab ich dann etwas später mit ausgeführt, da mein materialkosten immer ziemlich hoch sind und ich da 16% als vorsteuer geltend machen kann ist das schon nicht verkehrt
da sind wir küsntler im vorteil anderer, da wir nur 7% umsatz abführen, aber 16% der ausgaben im grunde wiederbekommen und ab 2007 sogar 19%

Leben ist das, was passiert, während du andere Dinge im Kopf hast.
John Lennon
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03.11.2006 11:34 |
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ok Leute danke für die vielen Antworten!!!
Das ist also ein schwieriges Thema. Ich werde mal den Rat befolgen und beim Finanzamt mich absichern.
Danke
Gruß, Sibylle
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03.11.2006 12:11 |
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Ich bin mir ziemlich sicher hier einen Beitrag geschrieben zu haben.
Keine Antwort darauf ist OK, aber warum wird der einfach gelöscht?
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16.11.2009 19:00 |
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